„Durch die Veräußerung der versicherten Sache fällt das Interesse des Versicherungsnehmers weg, sodass der Vertrag gemäß § 68 Abs 2 VersVG erlöschen müsste.
Diese Rechtsfolge wird durch die §§ 69 ff VersVG vermieden, die einen gesetzlichen Übergang des Versicherungsvertrages vom Veräußerer auf den Erwerber anordnen.
Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was man unter der „Veräußerung“ der versicherten Sache zu verstehen hat.Problematisch kann auch die Rechtsbeziehung zwischen den „neuen“ Vertragspartnern, also dem Erwerber und dem Versicherer sein.“
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